ppa. - per procura autoritate. Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. Die Prokura muss mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (vgl. § 48 Abs. 1 HGB) und muss ins Handelsregister eingetragen werden (vgl. §53, Abs. 1 HGB).
i. V. - in Vollmacht. Vollmacht nach BGB bzw. Handlungsvollmacht nach HGB; benötigt wird hier vom Arbeitgeber/Inhaber eine Bevollmächtigung
i. A. - im Auftrag. Vollmacht nach BGB bzw. Handlungsvollmacht nach HGB, ist nicht klar geregelt
HGB - Handelsgesetzbuch
BGB - Bürgerliches GesetzbuchDer Unterzeichner vertritt eine bevollmächtigte Person vollumfänglich, meist bei deren Abwesenheit (z. B. Urlaub, Krankheit). Die Vertretungsvollmacht kann zeitlich begrenzt oder für bestimmte Vorgänge erteilt sein.
Der Unterzeichner führt eine Handlung lediglich im Auftrag einer anderen Person aus, besitzt selbst keine eigene Entscheidungsvollmacht. Typisch für ausführende Mitarbeiter wie Sekretariat oder Sachbearbeiter, die im Namen eines Vorgesetzten unterschreiben.
Die weitreichendste der drei Vollmachten. Ein Prokurist besitzt eine gesetzlich geregelte Vollmacht nach § 48 ff. HGB, die im Handelsregister eingetragen wird. Diese Vollmacht berechtigt zu nahezu allen Geschäften des Unternehmens (mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen, z. B. Grundstücksverkäufe) – unabhängig von einer konkreten Einzelanweisung.