Die Prokura (handelsrechtliche Vollmacht) ermächtigt gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. Die Prokura ist eine Art Handlungsvollmacht für Personen im Unternehmen. Sie kann nur vom Inhaber eines Handelsgewerbes oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Die Prokura ist ab Erteilung rechtskräftig, muss jedoch ins Handelsregister eingetragen werden. Erlischt die Prokura, muss auch das im Handelsregister vermerkt werden. Von der Prokura ausgenommen sind Unterzeichnung von Bilanzen und Steuer- erklärung, Beantragung von Einträgen ins Handelsregister, Erteilung der Prokura, Insolvenzantrag, Auflösung des Handelsgeschäfts, Verkauf oder Belastung von Grundstücken. Letzteres ist zulässig, wenn diese Befugnis besonders erteilt wurde.
Formen der Prokura:Die Prokura kann nur vom Inhaber oder der Geschäftsführung persönlich erteilt werden – nicht durch einen anderen Prokuristen. Sie muss zwingend im Handelsregister eingetragen werden, damit sie nach außen (gegenüber Geschäftspartnern) erkennbar und wirksam ist.
Ein Prokurist darf zu fast allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften handeln, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt – z. B. Verträge abschließen, Zahlungen tätigen, Rechtsgeschäfte im Namen des Unternehmens vornehmen.
Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastung von Immobilien) sind von der Prokura nicht automatisch abgedeckt – hierfür ist eine gesonderte, ausdrückliche Vollmacht nötig.