Kauf: Der Käufer erwirbt ein Wirtschaftsgut. Er ist zur Zahlung 268 des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an diesem Wirtschaftsgut zu übertragen und ihm die Ware zu übergeben (falls nicht anders vereinbart).
Miete: Der Vermieter ist Eigentümer eines Objekts. Dieses über- lässt er dem Mieter gegen regelmäßige Zahlung zur Nutzung. Die Nutzungsdauer wird meist vertraglich im Vorfeld festgelegt. Der Vermieter sichert zu, dass das Objekt die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Er bleibt Eigentümer der Sache und trägt alle Rechte, Risiken und Pflichten.
Leasing: Besondere Form des Mietvertrags. Der Leasing-Nehmer least ein Wirtschaftsgut für eine bestimmte Laufzeit und über- nimmt alle Rechte, Risiken und Pflichten des Leasing-Objektes, wie z. B. Abnutzung, Wartung und Reparatur. Ausnahmen bilden sogenannte Full-Service Verträge. Während der Leasinglaufzeit bleibt das Leasing-Objekt in der Regel juristisch und wirtschaftlich das Eigentum des Leasing-Gebers
| Merkmal | Kauf | Miete | Leasing | | ---------------------- | ------------------------------------------------- | ----------------------------------------------- | -------------------------------------------------------- | | Eigentum | Geht direkt an den Käufer über | Bleibt beim Vermieter | Bleibt beim Leasinggeber | | Dauer | Unbefristet, einmaliger Vorgang | Meist kurz- bis mittelfristig, flexibel kündbar | Meist langfristig, fest vereinbart | | Kosten | Hohe Einmalzahlung, danach keine laufenden Kosten | Laufende Mietrate | Laufende Leasingrate, oft mit Kaufoption am Vertragsende | | Flexibilität | Gering (Weiterverkauf nötig bei Änderungsbedarf) | Hoch – kurzfristig kündbar/austauschbar | Mittel – meist an feste Laufzeit gebunden | | Wartung/Instandhaltung | Liegt beim Eigentümer selbst | Oft beim Vermieter | Je nach Vertrag beim Leasinggeber oder -nehmer |/Instandhaltung** | Liegt beim Eigentümer selbst | Oft beim Vermieter | Je nach Vertrag beim Leasinggeber oder -nehmer |