Das Grundprinzip der Zweckbindung besagt, dass personen- bezogene Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Hierbei dürfen nur die Daten erfasst werden, welche auch wirklich für den genannten Zweck benötigt werden.
Das Ziel des Prinzips der Datenminimierung und Speicherbegrenzung ist es, möglichst wenig personenbezogenen Dates zu verarbeiten. Wenn die personenbezogenen Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sin müssen diese gelöscht werden.
1. Zweckbindung – Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Wer eine E-Mail-Adresse für eine Bestellbestätigung sammelt, darf sie nicht für Werbung verwenden.
2. Datenminimierung – Es dürfen nur so viele Daten gesammelt werden, wie für den Zweck wirklich nötig sind. Ein Online-Shop braucht die Lieferadresse – aber nicht das Geburtsdatum oder die Telefonnummer (wenn nicht nötig).
3. Speicherbegrenzung – Daten dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie der Zweck besteht. Ist der Zweck erfüllt (z. B. Bestellung abgewickelt, Garantie abgelaufen), müssen die Daten gelöscht werden.
Diese drei Datenschutzprinzipien gehören zu den Grundsätzen der DSGVO (Art. 5 DSGVO) und stehen in engem Zusammenhang.
Beispiel:
Ein Online-Shop erhebt die Lieferadresse, um die Ware zu versenden. Die Adresse darf nicht einfach für Werbung verwendet werden.
Beispiel:
Für den Versand eines Pakets werden Name und Adresse benötigt, aber nicht die Religionszugehörigkeit oder das Geburtsdatum.
Beispiel:
Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen müssen Daten gelöscht oder anonymisiert werden.
| Datenschutzprinzip | Beispiel Online-Shop |
|---|---|
| Zweckbindung | Lieferung der bestellten Ware |
| Datenminimierung | Nur Name und Adresse erfassen |
| Speicherbegrenzung | Daten nach Ablauf der Fristen löschen |
Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
Musterantwort:
Die Zweckbindung legt fest, wofür personenbezogene Daten verwendet
werden dürfen. Aus diesem Zweck ergibt sich, welche Daten überhaupt
benötigt werden (Datenminimierung). Die erhobenen Daten dürfen
anschließend nur so lange gespeichert werden, wie sie für diesen
Zweck erforderlich sind (Speicherbegrenzung).