Zwei weitere DSGVO-Grundsätze
Transparenz (Art. 5 Abs. 1a DSGVO) – Betroffene Personen müssen jederzeit nachvollziehen können, wer ihre Daten verarbeitet, welche Daten das sind, warum sie verarbeitet werden und wie lange. Unternehmen müssen aktiv informieren – z. B. durch eine Datenschutzerklärung auf der Website oder einen Cookie-Banner. Auf Anfrage hat jede Person das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO).
Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1d DSGVO) – Gespeicherte Daten müssen sachlich korrekt und aktuell sein. Falsche Daten müssen unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden. Betroffene haben das Recht, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO – Berichtigungsrecht).
| Merkmal | Transparenz | Richtigkeit |
|-----------------------|--------------------------------|-------------|
| Kernfrage | Weiß die Person, was passiert? | Stimmen die Daten noch? |
| Pflicht | Informieren & Auskunft geben | Korrigieren & Aktualisieren |
| Betroffenenrecht | Auskunftsrecht (Art. 15) | Berichtigungsrecht (Art. 16) |
| Beispiel | Datenschutzerklärung | Adresse nach Umzug ändern |
**Merksatz:** Transparenz = die Person weiß **was** gespeichert ist. Richtigkeit = das Gespeicherte **stimmt auch**.
Der Grundsatz der Transparenz und der Grundsatz der Richtigkeit gehören zu den Datenschutzgrundsätzen aus Art. 5 DSGVO. Beide dienen dem Schutz personenbezogener Daten.
Was bedeutet das konkret?
Was bedeutet das konkret?
| Grundsatz | Praxisbeispiel |
|---|---|
| Transparenz | Datenschutzerklärung informiert über die Datenverarbeitung. |
| Richtigkeit | Falsche Adresse eines Kunden wird korrigiert. |
Erläutern Sie den Grundsatz der Transparenz und den Grundsatz der Richtigkeit im Datenschutz.
Musterantwort:
Der Grundsatz der Transparenz verlangt,
dass Betroffene klar und verständlich darüber informiert werden,
welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck.
Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt,
dass personenbezogene Daten korrekt, aktuell und vollständig sind.
Fehlerhafte Daten müssen berichtigt oder gelöscht werden.